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AGB

1. Grundsatz Vibatech Transportunternehmen, arbeitet auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017), soweit nichts anderes vereinbart ist und kein zwingendes Recht entgegensteht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei grenzüberschreitendem Verkehr und internationalen Beförderungen gilt das jeweils zur Anwendung gelangende zwingende vereinheitlichte Transportrecht, z. B. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Ergänzend hierzu finden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung

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2. Leistungsumfang Zum Leistungsumfang gehören insbesondere die Beförderung und der Umschlag von Lebensmitteln und lebensmittelverträglicher Ware. Die jeweilige Beförderungszeit (Laufzeit) wird dem Auftraggeber durch die zuständige Niederlassung angegeben. Die Laufzeiten sind als Regellaufzeiten zu verstehen und stellen in keinem Fall eine garantierte Lieferfrist dar. Normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse werden bei der Laufzeitangabe vorausgesetzt; bei höherer Gewalt ist der Auftragnehmer für die Dauer der höheren Gewalt von der Leistungspflicht entbunden. Unter höhere Gewalt fallen beispielsweise Streiks, Aussperrungen, Einschränkungen in der Energieversorgung, behördliche Hindernisse wie Sicherheitsmaßnahmen jeder Art oder die Beachtung gesetzlicher/behördlicher Vorschriften sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse. Es wird klargestellt, dass im Falle einer Epidemie oder Pandemie (insbesondere Covid-19 (SARS-CoV-2)) auch dann höhere Gewalt und somit ein Leistungshindernis vorliegt, welches die Vertragsparteien von der Leistungspflicht befreit, wenn die Epidemie- bzw. Pandemielage bei Vertragsschluss bereits vorhersehbar oder sogar eingetreten war und aufgrund des unvorhersehbaren Verlaufs und der unklaren Dauer einer solchen Epidemie- oder Pandemielage sich ein Leistungshindernis oder Leistungserschwernis entwickelt. Eine fixe Lieferfrist bzw. garantierte Anlieferung wird nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor Beginn der Beförderung diese Lieferfrist bzw. einen fixen Anliefertermin in Textform beauftragt und der Auftragnehmer die Annahme dieses Auftrages vor Beginn der Beförderung ausdrücklich in Textform bestätigt hat. Mit der Vereinbarung einer solchen Lieferfrist sind grundsätzlich zusätzliche Kosten verbunden, die dem Auftraggeber gesondert berechnet werden (siehe Nebenkostentarif). Grundlage der Kapazitätsplanung durch den Auftragnehmer sind die übermittelten Sendungs- und Mengenstrukturen bzw. getroffene Annahmen und Prämissen. Bei Veränderungen der Sendungs- und Mengenstrukturen wird sich der Auftragnehmer bemühen, die Leistung innerhalb der Gesamtkapazitätsgrenzen des Auftragnehmers abzubilden. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer ständig innerhalb der laufenden Zusammenarbeit Prognosedaten zu übermitteln. Diese müssen es dem Auftragnehmer ermöglichen, insbesondere den Änderungsbedarf in Bezug auf notwendige Kapazitäten verlässlich zu planen. Dieses gilt unabhängig und zusätzlich zur Information über fest wiederkehrende saisonale Schwankungen. Die tägliche Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers ist auf eine maximale Zusatzmenge von 10 % gegenüber den übermittelten Sendungs- und Mengenstrukturen bzw. getroffenen Annahmen und Prämissen begrenzt. Als Maximalhöhe für die Beförderung und den Umschlag gilt pro Versandeinheit der Ladehöhenstandard CCG II (gem. GS1/max. 1.950 mm inkl. Palette). Die Transport- und damit verbundene Umschlagsleistungen erfolgen grundsätzlich bei einer Raumumgebungstemperatur von +2°C bis +7°C (Frische). Ultrafrische-Sendungen, die entsprechend gesondert vom Auftraggeber anzumelden und zu kennzeichnen sind, werden im Temperaturbereich von +0°C bis +4°C umgeschlagen und befördert. Sendungen im Tiefkühlbereich werden bei entsprechender Anmeldung und Kennzeichnung mit einer Raumumgebungstemperatur von -18°C oder kälter (TK) umgeschlagen und befördert. Abweichende Temperaturvorgaben (z. B. auf der Ware/Sendung, in den Lieferpapieren oder Daten) begründen keine diesbezügliche Leistungspflicht des Auftragnehmers, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Einhaltung des abweichenden Temperaturbereiches vor Beginn der Beförderung gesondert und ausdrücklich in Textform bestätigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet und gegenüber dem Auftragnehmer nachweispflichtig, die Ware mit einem Temperaturpuffer von mindestens 2°C zur oberen Grenze des vom Auftragnehmer einzuhaltenden Temperaturbereiches zu übergeben, nicht kühlpflichtige Ware darf nur mit einer Temperatur von maximal +20°C übergeben werden. Eine stichprobenartige Überprüfung bei der Übergabe ist dem Auftragnehmer zu ermöglichen. Das Prüfergebnis wird in die Temperaturübernahmeprotokolle und/oder Versandpapiere eingetragen. Ausgeschlossen von der Annahme zur Beförderung und vom Umschlag sind gefährliche Güter im Sinne der ADR sowie K3Material. Produkte, die nicht lebensmittelverträglich sind sowie Produkte mit potentiell negativen Auswirkungen auf andere Transportgüter (z. B. Geruch, Temperatur, Schädlingsbefall, Übertragung von humanpathogenen Mikroorganismen) sind grundsätzlich von der Übernahme zum Transport ausgeschlossen und sind Verbotsgut. Daraus resultierende Schäden sind durch den Auftraggeber zu ersetzen. Die Beförderung und der Umschlag von lebensmittelverträglichen NichtLebensmitteln erfordern eine gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers. Besonders wertvolle oder diebstahlgefährdete Güter sowie Güter mit einem tatsächlichen Warenwert von mehr als 50,00 €/kg müssen vom Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beförderungsbeginn gesondert in Textform angemeldet werden. Ebenso hat eine Wertdeklaration zu erfolgen, wenn der drohende Schaden die gesetzliche Regelhaftung um das Fünffache zu übersteigen droht. Der Auftragnehmer hat das Recht, über die Annahme des Auftrags zu entscheiden bzw. diesen abzulehnen. Etwaige Kosten, die durch besondere Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Beförderung der Ware entstehen, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet. Dies kann insbesondere auch die Eindeckung einer Warentransportversicherung auf Rechnung des Auftraggebers sein. Wird die Wertangabe durch den Auftraggeber versäumt, trägt dieser vollumfänglich das zusätzliche Risiko, weil der Auftragnehmer im Hinblick auf den Wert keine (weiteren) Sicherheitsmaßnahmen treffen konnte

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3. Auftragsanmeldung & Sendungsübernahme Die Auftragsanmeldung erfolgt in elektronischer Form (via Datenübertragung, Webportal oder E-Mail) gemäß der jeweiligen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Für Differenzen, die aus unvollständigen oder fehlenden Angaben resultieren, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Stückguttransporte bis einschließlich 7 Europalettenstellplätzen sind jeweils mindestens 1 Arbeitstag (montags bis freitags, exkl. Feiertage) vor Verladung bis 12 Uhr anzumelden. Die Avisierung von Teil- und Komplettladungen ab 8 Europalettenstellplätzen erfolgt jeweils mindestens 2 Arbeitstage (montags bis freitags, exkl. Feiertage) vor Verladung bis 12 Uhr. Werden die Aviszeiten seitens des Auftraggebers nicht eingehalten, verlängert sich die Verpflichtung zur Übernahme um jeweils einen Arbeitstag (montags bis freitags, exkl. Feiertage). Die Abhol- bzw. Übernahmezeiten aller avisierten Sendungen richten sich nach der individuellen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer und müssen in den üblichen Warenannahme- und Ausgabezeiten (8 bis 16 Uhr) liegen. Abweichende Zeiten sind nur dann vereinbart, wenn diese ausdrücklich von dem Auftragnehmer vor Beginn der Beförderung in der Rahmenvereinbarung bestätigt wurden. Die Sendungen müssen zu den Abholzeiten übernahmebereit sein und unverzüglich übernommen werden können. Für die Beladung der Fahrzeuge sind folgende Zeiten kalkuliert: 1-5 Paletten max. 30 Minuten, 6-17 Paletten max. 60 Minuten, 18-33 Paletten max. 90 Minuten. Nach Ablauf der Wartezeit ab dem tatsächlichen oder vertraglich vereinbarten Ankunftszeitpunkt an der jeweiligen Beladeadresse – je nachdem was später ist – erfolgt eine Standgeldberechnung (siehe Nebenkostentarif). Die Belegführung erfolgt durch das EU-Kontrollgerät des Fahrpersonals. Die Nichteinhaltung der vorgegebenen Zeitstellungen zur Avisierung und Abholung/Übernahme entbindet den Auftragnehmer von den Laufzeitangaben. Sollte die vorgenannte Wartezeit verstrichen sein, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 417 HGB zu. Insbesondere steht dem Auftragnehmer das Recht zur Auftragskündigung und Entschädigung nach § 415 Abs. 2 HGB zu, ohne dass es der Setzung einer weiteren Frist bedarf. Die Übermittlung der Sendungsdaten erfolgt in elektronischer Form (gem. GS1-Standard mit Anpassungen des Auftragnehmers) via Datenübertragung oder Webportal des Auftragnehmers und beinhaltet unter anderem die Angaben zu der Art der Ware, Temperaturangaben, Art, Anzahl und SSCC/NVE der Versandeinheiten, Gewicht sowie Land und exakte Empfängeradresse mit Postleitzahl sowie den elektronischen Lieferschein. Bei mehreren Abholfahrzeugen ist die Datenübertragung fahrzeugbezogen sicherzustellen. Das zu übermittelnde Sendungsgewicht ist das Gewicht der Sendung inklusive Verpackung und eingesetzter Ladehilfsmittel (= Bruttogewicht der Sendung). Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben sowie daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich vor, die übergebene Sendung zu vermessen und/oder zu verwiegen. Sollte der durch den Auftragnehmer ermittelter Wert von dem durch den Auftraggeber übermittelten Wert abweichen, behält sich der Auftragnehmer vor, den durch den Auftragnehmer ermittelten Wert in Rechnung zu stellen. Die Waren werden dem Auftragnehmer zugriffs-, transportsicher und beanspruchungsgerecht für den Umschlag und Transport im LKW, verpackt übergeben, sodass eine Gefährdung dieser Waren selbst als auch anderer Sendungen und Waren ausgeschlossen ist. Jede Versandeinheit ist mit eindeutiger Absender- und Empfängerbeschriftung sowie SSCC/NVE-Etiketten an beiden Stirnseiten zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer behält sich vor, fehlende oder mangelhafte SSCC/NVEEtiketten, die durch den Auftraggeber angebracht werden, gesondert zu berechnen (siehe Nebenkostentarif). Der Auftraggeber hat die Ware gegen austretende Flüssigkeiten und Gerüche zu sichern. Sendungen, die ein Handling im Temperaturbereich von +0°C bis +4°C erfordern, sind vom Auftraggeber mit dem Hinweis „Ultrafrische“ gut sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber hat eine entsprechende Verladeliste zu erstellen, die geeignet ist, die Anzahl der übergebenen Versandeinheiten bei Verladung zu prüfen. Kann diese Prüfung z. B. aufgrund von vorgeladenen Wechselbehältern oder fehlenden Zutrittsmöglichkeiten bei der Verladung nicht stattfinden, erfolgt die Kontrolle bei der nächsten Entladung. Eine Versandeinheit ist eine Palette, auf der eine oder mehrere Verkaufseinheiten so gepackt und verpackt sind, dass ein Zugriff auf die einzelnen Verkaufseinheiten und deren Inhalt ausgeschlossen ist. Zudem ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass die Güter nicht über die Grundfläche der Palette hinausragen, die Güter den Beanspruchungen eines Sammelguttransportes standhalten und unterfahrbar sind. Ansonsten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Beschädigungen der Güter. Alle Sendungsbestandteile sind dem Auftragnehmer zusammen zu übergeben

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4. Zustellung Die Zustellung findet grundsätzlich montags bis freitags (außer an Feiertagen, 24.12. und 31.12.) in der Zeit von 7 bis 16 Uhr statt. Abweichende Zustellzeiten sind individuell mit dem Auftragnehmer vor Beginn der Beförderung in der Rahmenvereinbarung gesondert zu vereinbaren. Eine Zustell- und Weiterleitungspflicht an Samstagen, Sonnund Feiertagen (staatliche, regionale, lokale) besteht nicht. Ausnahmen sind zwingend mit der zuständigen Auftragnehmer-Niederlassung vor Beginn der Beförderung in der Rahmenvereinbarung gesondert zu vereinbaren. Abweichende vereinbarte Zustellzeiten werden dem Auftraggeber mit einer gesonderten Gebühr berechnet (siehe Nebenkostentarif). Bei Nacht- und Frühanlieferzeitfenstern beim Empfänger verlängert sich die Laufzeit automatisch um einen Arbeitstag. Erforderliche Zeitfensterbuchungen oder Entladeterminvereinbarungen beim Empfänger können gegen gesonderte Gebühr (siehe Nebenkostentarif) vom Auftragnehmer übernommen werden. Für die beauftragten Zeitfensterbuchungen/Entladezeiten müssen ein oder mehrere Warenannahmezeitfenster von insgesamt mindestens 6 Stunden zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Empfänger zu den Zustellzeiten annahmebereit ist und die Sendung sofort ohne Verzögerung entgegengenommen wird. Für die Zustellung sind folgende Zeiten kalkuliert: 1-5 Paletten max. 30 Minuten, 6-17 Paletten max. 60 Minuten, 18-33 Paletten max. 90 Minuten. Nach Ablauf der Wartezeit ab dem tatsächlichen oder vertraglich vereinbarten Ankunftszeitpunkt an der jeweiligen Entladeadresse - je nachdem was später ist - erfolgt eine Standgeldberechnung (siehe Nebenkostentarif). Die Belegführung erfolgt durch das EU-Kontrollgerät des Fahrpersonals. Nach Ablauf der Wartezeit ist eine gesonderte Fristsetzung gegenüber dem Auftraggeber oder Empfänger nicht notwendig. Der Auftragnehmer liefert Sendungsgrößen von 1-6 Paletten mit Fahrzeugen ab 12 Tonnen Gesamtgewicht sowie einer Aufbauhöhe von 390 cm aus. Die direkte Anfahrmöglichkeit beim Empfänger muss sichergestellt sein. Ab einer Sendungsgröße von 7 Paletten erfolgt die Zustellung in der Regel mittels Sattelschlepper ab 40 Tonnen Gesamtgewicht und ohne Hebebühne. Zur Entladung muss der Empfänger eine Rampe zur Verfügung stellen. Die Entladung ist durch geeignete Entladehilfsmittel zu bewerkstelligen. Der Auftraggeber ist für die beförderungssichere Verladung sowie für die Entladung verantwortlich. Soweit die Be- und Entladung nicht durch den Auftraggeber selbst, sondern ganz oder teilweise durch Personal des Auftragnehmers oder Dritten vorgenommen wird, besorgt dieses die Beund Entladung als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Die Übermittlung von Ablieferbelegen für Sendungen ohne Differenzen kann gegen eine gesonderte Gebühr (siehe Nebenkostentarif) erbracht werden.

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5. Verfolgungspflichtige Ladehilfsmittel Für verfolgungspflichtige Ladehilfsmitteltypen (Auflistung siehe Nebenkostentarif), die der Auftragnehmer vom Empfänger innerhalb Deutschlands übernommen hat, schuldet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Rückführung von tauschfähigen Ladehilfsmitteln entsprechend der übernommenen Anzahl, sofern seitens des Auftraggebers dem Auftragnehmer hierfür eine gesonderte und zusätzliche Vergütung gezahlt wird (siehe Nebenkostentarif). Die Tauschfähigkeit der eingesetzten Ladehilfsmittel bei den jeweiligen Empfängern ist durch den Auftraggeber zu prüfen und sicherzustellen. Sollte ein Empfänger dem Auftragnehmer keine Ladehilfsmittel bei Ablieferung zur Verfügung stellen, erlischt die Rückführungsverpflichtung 

des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Die Tauschfähigkeit der eingesetzten Ladehilfsmittel im Ausland ist individuell zu vereinbaren. Die Ladehilfsmittel werden bei Zustellung Zug um Zug getauscht. Der Auftragnehmer führt für die vom Auftraggeber übernommenen und vom Empfänger getauschten Ladehilfsmittel ein Ladehilfsmittelkonto (Kontokorrent-Konto im Sinne des § 355 HGB). Dem Auftraggeber wird auf Grundlage der Ladehilfsmittelscheine einmal monatlich ein aktueller Kontoauszug für das Ladehilfsmittelkonto zur Verfügung gestellt. Widerspricht der Auftraggeber dem Saldo nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zurverfügungstellung des Kontoauszugs, so gelten die dort dokumentierten Forderungen/Verbindlichkeiten als vom Auftraggeber anerkannt. Für Europaletten, die der Auftragnehmer vom Empfänger übernommen hat, schuldet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Rückführung von gebrauchsfähigen Europaletten der Klasse C (gem. GS1-Anwendungsempfehlung) entsprechend der übernommenen Anzahl. Der Auftraggeber ist als alleiniger Vertragspartner des Auftragnehmers verantwortlich für den vertragsgemäßen Vollzug eines vereinbarten Ladehilfsmitteltausches beim Empfänger/Absender. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unaufgefordert vor Beginn der Beförderung und in Textform mitzuteilen, ob der jeweils von ihm benannte Empfänger/Absender mit einem von diesem beauftragten externen Ladehilfsmitteldienstleister zusammenarbeitet. Erfolgt eine empfänger- /absenderseitige Zusammenarbeit mit einem Ladehilfsmitteldienstleister, so ist der Auftragnehmer von einer Tauschpflicht der Ladehilfsmittel befreit und genügt seiner Rückführungsverpflichtung durch Übergabe der ausgestellten Schuldscheine des Ladehilfsmitteldienstleisters an den Auftraggeber. Die Entgegennahme von Ladehilfsmittelscheinen kann gegen gesonderte Gebühr (siehe Nebenkostentarif) erfolgen. Die Rückführungsverpflichtung erlischt, sofern der Auftragnehmer bei Übernahme des Gutes Zug um Zug getauscht hat. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Tauschgebühr für Ladehilfsmittel bleibt in diesem Fall bestehen. Wird der Auftragnehmer bei der Anlieferung beim Empfänger bzw. bei der Abholung beim Absender an einen Ladehilfsmitteldienstleister verwiesen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche bei dem Auftragnehmer anfallenden Zusatzkosten des Ladehilfsmitteldienstleisters zu übernehmen und unverzüglich auszugleichen. Grundsätzlich behält sich der Auftragnehmer bei empfänger- /absenderseitiger Einschaltung eines Ladehilfsmitteldienstleisters den Nichttausch der Ladehilfsmittel vor. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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6.  Entgeltvorschriften Das Entgelt berechnet sich gemäß dem gültigen Angebot des Auftragnehmers. Die Angebotserstellung erfolgt unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber vor der ersten Auftragsübernahme übermittelten Sendungs- und Mengenstruktur. Bei ausbleibender Übermittlung der Strukturdaten erfolgt die Angebotserstellung auf Basis von Annahmen und Prämissen. Der Auftragnehmer ist bei Nichteintreten dieser Annahmen zu einer rückwirkenden Anpassung der Angebotskondition berechtigt. Kosten für Inselzustellungen, Tunnel- oder Fährgebühren, Messesendungen o.Ä. sind in den angebotenen Konditionen nicht enthalten. Grundsätzlich gilt, dass Veränderungen der Mengen, Strukturen und Prozessanforderungen bzw. Leistungen zu einer veränderten Kostensituation führen können und einer Überarbeitung der Konditionen bedürfen. Vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Kostenerhöhungen, z. B. Diesel-/ Mautkosten, öffentliche Abgaben, Energiekosten, tarifgebundene Lohnsteigerungen, Kostensteigerungen aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer oder schwerwiegender Ereignisse und deren Folgen (z.B. Epidemien, Pandemien) etc. führen auch während einer Preisbindungsfrist zu einem Anspruch auf angemessene Anpassung der Vergütung ab dem Zeitpunkt der Kostenerhöhung. Dieselkosten unterliegen einer Indexierung, welche bei Marktveränderungen einen Aufschlag auf die Frachtraten erwirkt (siehe Nebenkostentarif). Der Auftragnehmer wird die erbrachten Leistungen wöchentlich nachträglich gegenüber dem Auftraggeber abrechnen. Die Rechnungsstellung erfolgt, Zustimmung des Auftraggebers vorausgesetzt, in elektronischer Form. Rechnungen sind zahlb ar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Im Falle des Zahlungsverzuges behält der Auftragnehmer sich vor, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu berechnen. Eine Verrechnung von Gegenforderungen mit Forderungen des Auftragnehmers ist nicht zulässig

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7. Haftung Der Auftragnehmer arbeitet und haftet auf Basis der Allgemeinen Deutschen Spediteur bedingungen 2017 (ADSp 2017), soweit kein zwingendes Recht (z. B. CMR) entgegensteht. Abweichend von Ziffer 23.1.1. ADSp 2017 wird die Haftung für Güterschäden (Beschädigungen oder Verluste) bei nationalen Transporten durchgängig auf maximal 5,00 € je kg oder 2 SZR je kg des von einem Schaden betroffenen Gutes, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt. Für sonstige Vermögensschäden einschließlich deren Folgeschäden haftet der Auftragnehmer nicht, sofern kein zwingendes Recht entgegensteht. Insbesondere Vermögensschäden aus Vertragsstrafen oder pauschal vereinbartem Schaden sersatz, die der Auftraggeber seinen Vertragspartnern schuldet, stellen keinen Schaden dar und sind von der Haftung des Auftragnehmer s ausgeschlossen, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht. Für Schäden, die durch eine fehlerhafte Datenübermittlung durch den Auftraggeber bedingt sind sowie für Fehlmengen aus verschlossenen Versandeinheiten, die unbeschädigt abgeliefert werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht. Kleinschäden bis 100,00 € je Einzelschaden werden nicht an den Auftragnehmer belastet.

 

 

8. Sonstiges Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bielefeld, soweit dem kein zwingendes Recht entgegensteht. Soweit die CMR Anwendung findet, vereinbaren die Parteien den vorstehenden Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 31 Abs. 1 CMR. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer ergeben, stehen jederzeit unter der Beachtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben bzw. hoheitlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Rückverfolgbarkeit des Handels und/oder der Transportkette. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass ihm sämtliche für seinen Geschäftsbetrieb einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen bekannt sind und diese von ihm vollumfänglich und uneingeschränkt eingehalten werden. Dies betrifft alle außenwirtschafts - und zollrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf gültige Personen -, Länder - oder Warenembargos. Insofern kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass sämtliche übergebene Sendungen einer solchen Prüfung bereits durch den Auftraggeber unterzogen worden sind. Diese Bedingungen gelten für beide Parteien in der Fassung, die zum Zeitpunkt der einzelnen konkreten Auftragserteilung Gültigkeit hat. Der Auftraggeber erkennt die Gültigkeit dieser Bedingungen mit Auftragserteilung an

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Datenschutz

Auskunftsrecht

Auf Anforderung teilen wir Ihnen schriftlich entsprechend dem geltenden Recht mit ob und welche persönlichen Daten über Sie bei uns gespeichert sind. Hierzu genügt eine E-Mail an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse oder an den Datenschutzverantwortlichen . Eine Löschung kann dann nicht erfolgen, wenn wir zur Aufbewahrung Ihrer personenbezogenen Daten gesetzlich verpflichtet sind.

Nutzung und Weitergabe persönlicher Daten und Zweckbindung
 Alle im Rahmen der Internetdienste anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung unserer Kunden und Interessenten erhoben, verarbeitet und genutzt.
E-Mail / Kontaktformulare

Wenn Sie uns eine E-Mail oder per Kontaktformular eine Nachricht senden, so speichern und verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten lediglich zur Durchführung der angebotenen Dienstleistungen und für die Korrespondenz mit Ihnen. Wir weisen Sie darauf hin, dass, wenn Sie mittels ungeschützter E-Mail Daten über sich an uns senden, diese möglicherweise von Unbefugten zur Kenntnis genommen oder auch verfälscht werden können.

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